Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Versicherungsschutz
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Vorstandschaft
§ 10 Zuständigkeit der Vorstandschaft
§ 11 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse der Vorstandschaft
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Eintragung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hilfe von Haus zu Haus Waltenhofen e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waltenhofen, Landkreis Oberallgäu und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe als generationenübergreifende Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. Das Angebot richtet sich an Hilfsbedürftige in ihrer häuslichen Umgebung, die Bedarf an Unterstützung im Alltag und /oder sozialen Kontakten haben.
2. Die Arbeit des Hilfe-Vereins ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, ethnische Zugehörigkeit oder Weltanschauung. Auf Leistungen des Hilfe-Vereins besteht kein Rechtsanspruch. Es soll keine Konkurrenz zu gewerblichen Angeboten entstehen.
3. Der Verein dient als Organisationsplattform, um Hilfsangebote und Hilfesuchende zusammenzuführen. Wird der Verein nicht eingeschaltet, wird die geleistete Unterstützung zur privaten Hilfe ohne Versicherungsschutz.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Besuchsdienste bei alten oder hilfebedürftigen Personen.
b. Begleitung von hilfebedürftigen Personen, z.B. Behördengänge, Arztbesuche,
Banken, Einkaufen.
c. Fahrdienste.
d. Bring- und Abholdienste.
e. Hilfe bei kleinen Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung durch Alter oder
Krankheit nicht mehr möglich ist.
f. Kleine handwerkliche Hilfen, z.B. Wechseln einer Glühbirne, Regal anbringen.
g. Hilfe am Computer, beim Briefeschreiben, Kontakt mit Behörden u.Ä.
h. Vermittlung und Koordination von weiteren Dienstleistungen (z.B. Ambulante Pflege).
i. Sonstige Hilfeleistungen nach individueller Absprache.
j. Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Gemeinde wie Seniorenbeauftragte(r)
und Behindertenbeauftragte®. Eine landesrechtliche Anerkennung nach §45 SGB XI wird
angestrebt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen, religiösen und eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Die Helfer müssen Vereinsmitglied sein bzw. werden, damit sie über den Verein versichert sind.
2. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Verbände und Ämter aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber selbst nicht aktiv tätig werden.
3. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
4. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
c. durch Tod des Mitglieds oder
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Vergütungen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn
a. Es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder
b. In grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
c. Es gegen die Verschwiegenheit verstößt
d. Wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind.
5. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung zur Nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6. In schweren Fällen ist der Ausschluss ohne Einhaltung einer Frist möglich, ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

§ 6 Versicherungsschutz

Für alle Mitglieder besteht während ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins ein vom Verein bezahlter Versicherungsschutz.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der /die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/-in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der /die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n des Vereins oder bei dessen /deren Verhinderung tätig werden darf.
Zum Vorstand gehören weiterhin der/die Kassier/in und der Schriftführer/in sowie bis zu fünf Beisitzer, möglichst aus allen Teilgemeinden. Die Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein und diese sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so tritt an seine Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein vom Vorstand mit Mehrheit berufenes Mitglied. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes
e. Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes
f. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

g. Organisation der Hilfeeinrichtung
h. Abschluss von Dienstverträgen
i. Betreuung der Mitglieder
j. Festlegung der aktiven und passiven Hilfeleistungen im Leistungskatalog
k. Berufung des/der Koordinators/Koordinatorin und seiner Stellvertretung
2. Zur Organisation und Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung geben.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften für den Verein die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftswert festlegen, über den die Vorstandschaft eigenmächtig Rechtsgeschäfte tätigen und verfügen kann. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
4. Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern der Organe des Vereins, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der/die Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl kann offen durchgeführt werden. Wenn es für eine zu besetzende Funktion mehrere Kandidaten gibt, ist geheim zu wählen. Dies gilt auch, wenn die Mitgliederversammlung die geheime Wahl mit Mehrheit beschließt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten; Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.
3. Für alle Fälle bleibt die Vorstandschaft bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des

Vorstandes
1. Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die durch den/die Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen werden. Geleitet werden die Sitzungen durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch seine/n Stellvertreter/in.
2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung mitwirken, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des /der die Sitzung leitenden Stellvertreters/in. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
3. Vorstandsitzungen sind mindestens 3 x jährlich einzuberufen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes
b. Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung über das abgelaufene Geschäftsjahr
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebotes (siehe § 2.4) sowie
Auflösung des Vereins
f. Ausschluss von Mitgliedern
g. Bestellung von zwei Kassenprüfern
h. Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens 1x pro Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand durch Mitteilung per E-Mail und im Bürgerbrief mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist zwischen dem ersten Tag der Einladung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zecks und der Gründe verlangt wird. § 14 gilt entsprechend.

§ 16 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2. Wahlen werden von einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss geleitet. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt. Die Entsendung von anwesenden Nichtmitgliedern wird zugelassen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden. Wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Vorstandschaft entscheidet ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen wird.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der /dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der /dem jeweiligen Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie Art der Abstimmung enthalten.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waltenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Eintragung

Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch da s Registergericht oder das Finanzamt eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu der/die Vorsitzende berechtigt. Der/die Vorsitzende hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Anlagen: Beitragsordnung, Datenschutzordnung

Datum: Waltenhofen, 10.09.2022

Vorsitzender
Kühnel Christian

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